BNetzA meint: Zwingende Pflicht zur Störungsbearbeitung "unnötig"
- FM-Funkmagazin
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Der "Runde Tisch Amateurfunk" (RTA) hatte in einer Stellungnahme zum Entwurf des neuen EMV-Gesetzes u.a. die schwachen Befugnisse der BNetzA bei der Sicherstellung des Funkschutzes beanstandet (das Funkmagazin berichtete). Am 20. September 2016 fanden dazu Gespräche von RTA-Vertretern in Berlin statt, an denen u.a. auch Vertreter von BMWi und BNetzA teilnahmen.
Der EMV-Gesetzentwurf enthält - ebenso wie das bestehende "alte" EMVG - nur eine schwache "Befugnis" - nicht eine zwingende Verpflichtung - zum Einschreiten der BNetzA bei Funkstörungen. Wenn es sich nicht um sicherheitsrelevante Funkanlagen oder TK-Dienste handelt, keine Personen oder Sachwerte gefährdet sind und die Geräte formell den Anforderungen des Gesetzes genügen, hat die BNetzA außerdem nur die Möglichkeit, "Abhilfemaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu veranlassen". Für den Fall, dass ein "Beteiligter" - etwa ein Störer - die Zusammenarbeit verweigert, verweist das Gesetz auf den zivilrechtlichen Klageweg.
Der RTA hatte moniert, dass dies nicht den Vorgaben der EMV-Richtlinie 2014/30/EU entspricht. Die Richtlinie enthalte den konkreten Auftrag, Maßnahmen zur Klärung von elektromagnetischen Unverträglichen zu ergreifen. Die bisherige Vorschrift solle also schärfer formuliert werden, so dass sich daraus eine zwingende Beauftragung zur Beabeitung von Funkstörungen durch die BNetzA ergibt. Auch die Abstufung der Wichtigkeit verschiedener Funkdienste bei der Störungsbearbeitung sei in der EU-Richtlinie nicht enthalten.
Die Behördenvertreter waren anderer Meinung: Der DARC-Meldung zufolge wurden die RTA-Vorschläge in Berlin von BMWi und BNetzA "vehement ... als unnötig abgelehnt".
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