Eine Änderung des derzeitigen EMV-Gesetzes ist erforderlich, weil die EU-Richtlinie 2014/30/EU in deutsches Recht umgesetzt werden muss. Zwar fallen Funkanlagen nicht unmittelbar in den Geltungsbereich des EMVG, sondern sie unterliegen den Regelungen des FTEG. Hinsichtlich der Befugnisse der Bundesnetzagentur (u.a. zur Störungsbearbeitung) verweist das FTEG jedoch auf das EMVG.
Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Befugnisse der Bundesnetzagentur sind nach Auffassung des RTA nicht ausreichend, um den in der EU-Richtlinie geforderten Funkschutz zu gewährleisten.
In einer Stellungnahme, die der RTA dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übersandte, zog er folgendes Fazit:
Zitat
Nach Auffassung des RTA kann der Regierungsentwurf den Funkschutz in der BRD nicht für alle Funkdienste (die erstens international anerkannt sind und zweitens im Erwägungsgrund 4 der Richtlinie explizit genannt sind) sicherstellen uns muss hier nachgebessert werden.
Durch den erheblichen Mangel der Befugnisse der Bundesnetzagentur wird der Funkschutz (...) in Deutschland derart vernachlässigt, dass sogar internationale Verträge verletzt sind.
Dieses Gesetz bedeutet letztlich für alle Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland den Verlust des ungestörten internationalen Radioempfangs und damit den Verlust der Informationsfreiheit unmittelbar von den Quellen.
Auch das bestehende FTEG muss demnächst aufgrund der neuen "Funkanlagen-Richtlinie" 2014/53/EU geändert werden. Es wird künftig nur noch für Funkanlagen gelten, nicht mehr - wie bisher - auch für Telekommunikationsendeinrichtungen. Ein Entwurf dieses Gesetzes liegt unseres Wissens derzeit noch nicht vor.
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