"Elektro- und Elektronikgerätegesetz" in Kraft getreten

Die Neufassung des "Elektro- und Elektronikgerätegesetzes" (auch als "ElektroG2" bezeichnet) wurde am 23. Oktober 2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt größtenteils am 24. Oktober 2015 in Kraft.

Mit dem Gesetz wurde die EU-Richtlinie 2012/19/EU in deutsches Recht umgesetzt. Im "ElektroG2" ist u.a. festgelegt, dass deutsche Versandhändler, die Elektro- und Elektronik-Geräte an Privatkunden in andere EU-Länder liefern, in jedem dieser Länder einen Bevollmächtigten für die Rücknahme und die Entsorgung solcher Geräte benennen müssen.

In § 8 Abs. 5 des Gesetzes heißt es dazu:

"Eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist und Geräte gewerbsmäßig unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem sie nicht niedergelassen ist, unmittelbar für Endnutzer bereitstellt, ist verpflichtet, vor der Bereitstellung auf dem Markt dieses
Mitgliedstaates eine dort niedergelassene natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft zu bevollmächtigen, die dort für die Erfüllung ihrer Pflichten nach der Richtlinie 2012/19/EU (...) verantwortlich ist."

Verstöße gegen diese Regelung können gem. § 45 des Gesetzes als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden:

"Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(...)
7. entgegen § 8 Absatz 3 Satz1 oder Absatz 5 einen Bevollmächtigten
nicht benennt,
(...)"

Die Benennung solcher "Bevollmächtigten" in jedem EU-Land, in das versendet werden soll, ist für die Händler mit erheblichen Kosten verbunden. Kleinere Händler können diese Kosten nicht aufbringen; deshalb versenden z.B. einige Funkhändler keine Waren mehr an Privatkunden im europäischen Ausland (das Funkmagazin berichtete).

Bildquelle: IMG_7937 von Alexander Faust | Lizenz CC BY 2.0

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