Kommentar zur Urheberrechtsreform und Artikel 13 - Die Folgen für Websites

Symbolbild von pixel2013 (https://pixabay.com/de/fahne-europa-flagge-eu-europ%C3%A4isch-2608475/)

EU-Kommission und Mitgliedsstaaten einigten sich auf den aktuellen Entwurf von Artikel 13. Daraufhin verhärteten sich die Fronten: Kritiker der Reform wurden von CDU-Politikern als Bots abgetan oder von der EU-Kommission in einem inzwischen gelöschten Artikel als "Mob" bezeichnet (Artikel in der Wayback Machine). Da die CDU die Reform mehrheitlich unterstützt, obwohl einige Inhalte dem Koalitionsvertrag entgegenstehen, war das Hashtag "NieMehrCDU" auf Twitter in den Trends. Befürworter sprechen von Panikmache, Kritiker von Ignoranz und Lobby-Hörigkeit.

Was sind die tatsächlich möglichen Auswirkungen, die die EU-Richtlinie hätte, würde der aktuelle Entwurf in Kraft treten? Wir fassen in den folgenden Absätzen die wichtigsten Punkte zusammen und erklären die größten Schwierigkeiten.

Welche Websites wären betroffen?

Gemäß Artikel 2 Absatz 5 des veröffentlichten Entwurfs werden "online content sharing service providers" als Dienste definiert, deren Hauptziel oder eines deren Hauptziele es ist, das massenhafte Speichern und Veröffentlichen von urheberrechtlich geschützten Werken durch Nutzer zu ermöglichen und diese Inhalte organisieren und bewerben, um Einnahmen zu erzielen.

Selbst kleine Websites erzielen Einnahmen, wenn sie durch Werbung ihre Kosten decken möchten, unabhängig davon, ob Gewinne erzielt werden. Ausgenommen werden in diesem Absatz Enzyklopädien wie Wikipedia oder Websites in Bereichen wie Wissenschaft und Bildung. Blogs mit Kommentarfunktion oder Diskussionsforen wären unserer Ansicht nach aus der Definition ausgeschlossen, denn Texte erreichen oft nicht die notwendige Schöpfungshöhe für urheberrechtlichen Schutz. Doch wo genau wäre die Grenze zu ziehen? Vermutlich ist beabsichtigt, dass Twitter als Kurznachrichtendienst, auf dem auch Bilder und Videos hochgeladen werden können, unter die Definition des "online content sharing service providers" fallen soll. Aber je nach Auslegung des Begriffs Hauptziel ("main purpose" im englischen Entwurf), könnte auch ein Forum, in dem Bilder angehängt werden, als ein solcher Dienst zählen.

Weiterhin sieht Artikel 13 Absatz 4aa Ausnahmen für Websites vor, die noch nicht länger als drei Jahre erreichbar sind, weniger als 10 Millionen Euro jährlichen Umsatz erzielen und weniger als 5 Millionen einzigartige Nutzer im Monat haben. Während Umsatz und Nutzerzahlen für kleine Websites kaum erreichbar sind, dürften viele länger als drei Jahre erreichbar sein und wären demnach betroffen.

Was sollen betroffene Websites machen?

Ziel des Entwurfs ist gemäß Artikel 13 Absatz 1, dass "online content sharing service providers" Lizenzvereinbarungen mit Rechteinhabern schließen. Dadurch sollen Nutzer, die nicht selbst kommerziell handeln, weiterhin geschützte Werke hochladen können und gleichzeitig Urheber vergütet werden. Rechteinhaber haben jedoch keine Pflicht zur Verhandlung, es erscheint unwahrscheinlich, dass etwa ein großer Verlag überhaupt mit kleinen Websites ohne Budget verhandeln kann oder will.

Nicht eindeutig ist weiterhin, mit welchen Rechteinhabern Vereinbarungen abgeschlossen werden sollen: Sollen Vereinbarungen mit allen Urhebern bezüglich sämtlicher urheberrechtlich geschützter Werke getroffen werden? Das würde bedeuten, dass jeder Betreiber einer Website mit jedem Urheber verhandeln müsste. Allerdings ist jeder Mensch auf der Erde ein potenzieller Urheber, jedes Lichtbild, also jedes Foto oder Video, ist ein geschütztes Werk. Denkbar ist, dass die Autoren des Entwurfs nur große Verwertungsgesellschaften bedacht haben, dies müssen jedoch gemäß Artikel 9a die EU-Staaten unter Berücksichtigung bestimmter Voraussetzung selbst bestimmen.

Was passiert, eine solche Vereinbarung nicht geschlossen wird?

Gibt es keine Lizenzvereinbarung, dürfen die entsprechenden urheberrechtlich geschützten Werke nicht veröffentlicht werden - das entspricht auch dem aktuellen rechtlichen Stand. Bisher mussten Betreiber in diesem Fall nur dann für Urheberrechtsverletzungen von Nutzern haften, wenn jene Kenntnis davon erhalten haben, also beispielsweise, wenn diese vom Urheber gemeldet und nicht umgehend gelöscht werden. Gemäß Artikel 13 Absatz 4 sollen in Zukunft jedoch die Betreiber von Websites immer haften, wenn Nutzer geschützte Werke hochladen, es sei denn, folgende Voraussetzungen werden erfüllt:

  1. Bemühungen, Inhalte zu lizenzieren (Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a)
    Betreiber sollen größte Bemühungen unternehmen, Werke zu lizenzieren. Hier stellt sich zunächst die Frage, auf welche Werke sich hier bezogen wird. Es könnte das konkrete Werk gemeint sein, das rechtswidrig veröffentlicht wurde, alternativ könnte aber auch jedes geschützte Werk gemeint sein. Unabhängig von dieser Definition, könnte in der Praxis potenziell jedes geschützte Werk rechtswidrig durch Nutzer auf einer Website veröffentlicht werden. Vereinbarungen mit sämtlichen Urhebern zu treffen, dürfte jedoch unmöglich sein. Hier liegen daher unserer Ansicht nach auch die größten Schwierigkeiten: Wenn diese Voraussetzung nicht praktisch erfüllt werden kann, würden Betreiber grundsätzlich immer haften.
  2. Filtern von Inhalten nach Anfrage von Rechteinhabern (Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b)
    Weiterhin dürfen auf Websites bestimmte Werke nicht veröffentlicht werden, wenn Rechteinhaber die notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt haben. Als Maßstab für diese Erkennung werden hohe Industriestandards ("high industrie standards" im englischen Entwurf) gesetzt, was sich dahinter genau verbirgt, ist nicht klar. Auch wenn einige Politiker darauf bestehen, dass Uploadfilter im Entwurf nicht vorgesehen sind und weiterhin nicht notwendig sind, dürfte deutlich werden, dass diese Voraussetzungen wohl nur mit automatischen Filtern erreicht werden kann. Eine menschliche Überprüfung wäre kaum finanzierbar und darüber hinaus fehleranfällig, ein einzelnes Lied etwa mit einer riesigen Datenbank zu vergleichen, dürfte für einen Menschen nur schwer möglich sein.
  3. Entfernen von gemeldeten Inhalten (Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe c)
    Betreiber von Websites müssen geschützte Werke entfernen, sobald sie von Rechteinhabern über Urheberrechtsverletzungen informiert werden, und ein erneutes Veröffentlichen weitestgehend verhindern. Um zu verhindern, dass die gleichen Werke erneut veröffentlicht werden, sollen die Standards aus Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b beibehalten werden, auch dafür könnten Uploadfilter nötig sein.

Was ist das Problem daran, dass Betreiber von Websites für ihre Nutzer haften sollen?

Wenn ein Betreiber die oben genannten, bisher nicht eindeutigen formulierten Voraussetzungen nicht erreichen kann, müssten Urheberrechtsverletzungen stets verhindert werden. Andernfalls würde man für Schäden bei Urheberrechtsverletzungen haften. Selbst bei einem einzelnen Foto können dabei Kosten im hohen dreistelligen bis vierstelligen Bereich auftreten. Doch alle geschützten Inhalte zu löschen, ist schwierig, da Urheberrechte üblicherweise nicht erkennbar sind. Aus diesem Grund befürchten viele ein sogenanntes "Overblocking" seitens der Betreiber von Websites, das Blockieren von Inhalten, die möglicherweise Urheberrechte verletzen. Selbst wenn diese Werke beispielsweise vom hochladenden Nutzer selbst angefertigt wurden, ist dies für den Betreiber nicht erkennbar. Zwar sieht Artikel 13 Absatz 5 vor, dass Nutzer nicht beeinträchtigt werden sollen, und Zitate oder Parodien weiterhin erlaubt sein sollen, auch wenn dies aufgrund des Haftungsrisikos wohl kaum möglich sein kann.

Darüber hinaus werden Websites nicht berücksichtigt, die von Inhalten von Dritten nicht profitieren können oder wollen. Viele Websites sind dazu gedacht, dass Nutzer (ihre eigenen) Werke nur hochladen, wenn diese auch zum Thema der Seite passen. Die Betreiber solcher Seiten könnten zur vorsorglichen Lizenzierung von einer unüberschaubaren Zahl von Inhalten gezwungen sein, auch wenn diese auf der Website nicht veröffentlicht werden sollen, nur damit eine mögliche Haftung ausgeschlossen werden kann.

Auf das finanzielle Risiko, für nutzergenerierte Inhalte zu haften, würde sich vermutlich niemand freiwillig einlassen - daher besteht die Gefahr, dass Websites schließen oder Nutzer aus der EU blockieren werden.

Was ist mit Memes?

Von vielen Kritikern der Reform wurde Artikel 13 auf das Verbot von Memes reduziert, vermutlich um mehr Aufmerksamkeit für das Thema zu erzielen. Faktisch richtig ist die Aussage, dass Memes durch das Gesetz verboten werden sollen, so jedoch nicht. Artikel 13 soll konkret nichts verbieten, was jetzt erlaubt ist. Die nicht ganz eindeutige Frage, ob Memes Urheberrechte verletzen, lassen wir daher hier außen vor. Problematisch für Memes kann Artikel 13 trotzdem werden, etwa wenn Uploadfilter Memes, die als Parodie oder Kunst erlaubt wären, fälschlicherweise blockieren.

Was jetzt passieren wird

Artikel 13 könnte in seiner aktuellen Form aufgrund der Rechtsunsicherheit bezüglich der Lizenzvereinbarungen das Aus für viele kleine, mittelgroße oder gar große Websites bedeuten. Sollten Uploadfilter nötig werden, um sich vor der Haftung zu schützen, profitieren davon nur die größten Unternehmen wie beispielsweise Google, die die entsprechende Technik bereits entwickelt haben und vermarkten können. Ob Artikel 13 Urhebern und insbesondere kleinen, unabhängigen Künstlern wirklich hilft, ist zumindest fraglich. Die Pflicht, mit Urhebern Lizenzen auszuhandeln, besteht in der Form auch jetzt schon, dass urheberrechtlich geschützte Werke andernfalls gelöscht werden müssen. Urheber müssten wie bisher auch weiterhin jede einzelne Website auf Urheberrechtsverletzungen überprüfen, wenn sie dagegen vorgehen wollen. Wenn darüber hinaus das Veröffentlichen von Inhalten durch Nutzer eingeschränkt wird, etwa weil Websites schließen oder weil Uploadfilter Werke fälschlich erkennen, bringt das auch keinem Urheber Vorteile.

Auch wenn einige Kritik am Entwurf unsachlich, überzogen oder falsch ist, das eigentliche Problem bleibt: Das Internet, wie wir es kennen, wird vielleicht nicht mehr dasselbe sein.

Die Verhandlungen über die Urheberrechtsrichtlinie sind bisher nicht abgeschlossen, das Parlament wird über den aktuellen Entwurf noch abstimmen. Weitere Informationen darüber, wie man sich gegen Artikel 13 und andere umstrittene Bestandteile der Urheberrechtsreform wie Artikel 11 einsetzten kann, findet man unter anderem bei savetheinternet.info.

Über den Autor

Felix Jüngst Stellv. Projektleiter
Jurastudent mit großem Interesse an IT und am World Wide Web.