Modell-"Späh-Panzer" im Visier der Bundesnetzagentur...

Bildquelle: Hersteller

Das panzerähnliche Modellfahrzeug aus chinesischer Produktion verfügt über eine VGA-Kamera, die Bilder und Videos speichern und auch als Livestream übertragen kann. Die Anbindung und Steuerung erfolgt über WLan mittels einer Smartphone-App. Die Kamera-Funktion ist auf den ersten Blick nicht erkennbar.

Die BNetzA vertritt die Auffassung, dass es sich bei dem Modell um ein unerlaubtes "getarntes" Abhör- bzw. Aufnahmegerät gemäß § 90 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) darstellt, dessen Besitz bereits verboten ist.

Einer Meldung der "Freien Presse" zufolge hatte ein Mann aus Hoyerswerda (Sachsen) das Modell über einen Amazon-Händler erworben. Mitte August erhielt der Betroffene ein Schreiben der BNetzA, in dem er u.a. aufgefordert wurde, das Modell zu vernichten und die Vernichtung nachzuweisen. Der Mann teilte der Behörde daraufhin per E-Mail mit, dass er das Modell bereits entsorgt habe, weil es seinen Ansprüchen nicht genügte. Er sah die Sache damit als erledigt an.

Die BNetzA gab sich damit nicht zufrieden und leitete den Fall offenbar an die Staatsanwaltschaft weiter. (Verstöße gegen $ 90 TKG stellen Straftaten dar, nicht "nur" Ordnungswidrigkeiten.) Mitte November wurde der Betroffene zur Vernehmung auf die örtliche Polizeidienststelle vorgeladen. Dort versicherte er erneut, dass er das beanstandete Modell nicht mehr besitzt.

Die BNetzA erklärte dazu, dass man sich mit einer einfachen Erklärung, ein beanstandetes Gerät sei vernichtet worden, nicht zufrieden gebe. Man erwarte einen schriftlichen Vernichtungsnachweis oder ein Foto, auf dem die Zerstörung des Geräts und dessen Funktionsunfähigkeit eindeutig zu erkennen ist.

Ein vom Funkmagazin befragter Anwalt erklärte, der Fall werde sich vermutlich "totlaufen".

Es handelt sich nicht um die ersten Aktionen dieser Art in diesem Jahr. Bekannt geworden sind Aktionen gegen die Spielzeugpuppe "Cayla" im Februar und gegen "Kinderuhren mit Abhörfunktion" im November (das Funkmagazin berichtete in beiden Fällen).

Bemerkenswert ist, dass sich die BNetzA jetzt nicht damit begnügt hat, Händler-Angebote zu löschen, sondern sich offensichtlich auch in den Besitz der Kundendaten gebracht hat und den Käufer des Gerätes verfolgt. Im Fall der Puppe "Cayla" hatte die Behörde noch verlautbaren lassen, dass sie Käufer nicht ermitteln und nicht verfolgen werde.

Die Grenzen, ab wann es sich bei einem Gerät um ein verbotenes Abhör- bzw. Aufnahmegerät handelt, sind fließend und im Einzelfall durchaus umstritten. Eine Auflistung von Produktkategorien, die nach Auffassung der Bundesnetzagentur unter das Besitzverbot gem. § 90 TKG fallen, hat die Behörde unter http://t1p.de/cqsd veröffentlicht.

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