Neue EMVG-/FuAG-Gebührenverordnung in Kraft getreten

Symbolbild von kschneider2991 (pixabay.com/de/geld-geldturm-münzen-euro-2180330)

Am 24. Oktober 2017 ist eine neue Gebührenverordnung für Amtshandlungen nach dem EMVG und dem Funkanlagengesetz (FuAG) in Kraft getreten.

Entgegen der bisherigen Gebührenverordnung enthält die neue Verordnung weitgehend keine festen Gebührensätze bzw. Gebührenrahmen, sondern die Tätigkeiten werden nach Zeitaufwand berechnet.

Für Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung von Funkstörungen werden nur dann Gebühren erhoben, wenn ein Betriebsmittel unverschuldet entgegen den Vorschriften des EMVG oder der Sicherheitsfunk-Schutzverordnung betrieben wird. (Siehe dazu auch unser Update vom 28.10.2017)

Das Erteilen einer Standortbescheinigung für ortsfeste Funkanlagen mit der Strahlungsleistung ab 10 Watt EIRP wird jetzt ebenfalls nach Zeitaufwand berechnet. Die bisherigen Gebühren - sie betrugen in der "einfachsten" Version (Bewertung nur einer Antenne ohne Messungen) 165 Euro - sind nicht mehr gültig.

Der vollständige Wortlaut der neuen Gebührenverordnung kann im Internet unter http://t1p.de/e7ml heruntergeladen werden.

Update vom 28.10.2017:

Der auf Telekommunikationsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Michael Riedel hat unter https://lawfactory.de/news2.html#section eine Kurzbetrachtung zur neuen Gebührenverordnung veröffentlicht. Rechtsanwalt Riedel hält es u.a. für fraglich, ob die in der Verordnung enthaltene Gebührenbefreiung bei "unverschuldetem" Betreiben eines Betriebsmittels entgegen den Vorschriften des EMVG oder der Sicherheitsfunk-Schutzverordnung mit dem Bundesgebührengesetz vereinbar ist. Das Verschuldensprinzip sei dem Verwaltungsrecht völlig fremd; es sei nicht erkennbar, an welche konkrete Handlung und Pflichtverletzung das Verschulden anknüpfen solle.

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