"Funkgeräte am Steuer": StVO-Änderung seit 19.10. in Kraft
- FM-Funkmagazin
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Seitdem dürfen gemäß § 23 Abs. 1a StVO derartige elektronische Geräte vom Fahrzeugführer bei eingeschaltetem Motor nur benutzt werden, wenn "hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird" und entweder "zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist" oder "nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird".
Diese Regelung wurde schon in der Planungsphase von Funkanwendern heftig kritisiert, weil sie auch das Halten eines Mikrofons und das Drücken der PTT-Taste umfasst (das Funkmagazin berichtete mehrfach). Nach Protesten von Funkgeräte-Anwendern und -Herstellern beschloss der Verordnungsgeber, in § 52 Abs. 4 StVO festzulegen, dass die oben genannte neue Regelung "im Falle der Verwendung eines Funkgerätes erst ab dem 1. Juli 2020 anzuwenden" ist.
Der vollständige Wortlaut der Änderungsverfügung kann im Internet unter http://t1p.de/woc4 heruntergeladen werden.