Urteil gegen Hamburger Relaisstörer bestätigt
Der betroffene Funkamateurhatte gegen das Urteil…
Die Betreiber der Hamburger Relaisfunkstellen DB0XH, DB0SY und DF0HHH sowie DM0MAX (Wiehengebirge) haben einen ehemaligen(?) Hamburger Funkamateur Anfang September 2017 von der Nutzung der Relais ausgeschlossen. Sie berufen sich dabei auf § 13 Abs. 4 der Amateurfunkverordnung.
Die Relaisverantwortlichen werfen dem betroffenen ehemaligen Funkamateur vor, wiederholt den Amateurfunkbetrieb auf den genannten Relaisfunkstellen gestört zu haben. Zuvor hatten die Verantwortlichen wegen der Störungen die Hamburger 2-m-FM-Relais DB0XH und DB0SY kurzzeitig abgeschaltet.
Bereits im Mai 2017 war der Betroffene vom Landgericht Hamburg u.a. wegen volksverhetzender Äußerungen über das Relais DF0HHH in zweiter Instanz zu einer Geldstrafe verurteilt worden (das Funkmagazin berichtete). Prozessbeobachtern zufolge hatte er vor Gericht angegeben, schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB (Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen) zu sein.
Seit dem Relaisverbot ist das Rufzeichen des Betroffenen in der Rufzeichen-Datenbank der Bundesnetzagentur nicht mehr aufrufbar.
Update vom 19.09.2017:
Einer Meldung des Hamburg-Rundspruchs zufolge hat die Bundesnetzagentur bestätigt, dem Betroffenen das Rufzeichen entzogen zu haben.