BNetzA will Frequenzplan ändern - Hobbyfunk nicht betroffen
Es handelt um dieFrequenzbereiche 450 bis 470 MHz, 694 bis 790 MHz, 1350 bis 1400MHz und 1,518 bis 1,525 GHz. Die Änderungen betreffenBetriebsfunk/Bündelfunk,…
Das Landgericht Hamburg hat 26. Mai 2017 das Urteil gegen einen Hamburger Funkamateur grundsätzlich bestätigt, der im Dezember 2016 vom Amtsgericht Hamburg-Altona u.a. wegen volksverhetzender Äußerungen über das Relais DF0HHH zu einer Geldstrafe verurteilt worden war (das Funkmagazinberichtete).
Der betroffene Funkamateur hatte gegen das Urteil Berufung eingelegt. Die zuständige Kleine Strafkammer des Landgerichts Hamburg als Berufungsinstanz befand angesichts der vorliegenden Beweismittel, dass das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona nicht zu beanstanden ist.
Der Funkamateur brachte im Berufungsverfahren u.a. vor, er sei schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB (Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen). Das Gericht folgte dem nicht.
Er gab außerdem an, dass sich sein Gesundheitszustand und damit auch seine finanzielle Situation verschlechtert habe. Das Gericht trug dem Rechnung, indem es die Geldstrafe von ursprünglich 150 Tagessätzen à 8 Euro auf 140 Tagessätze à 7 Euro reduzierte.
Gegen das Urteil kann innerhalb einer Woche nach Verkündung Revision eingelegt werden.
Aktenzeichen: 701 NS 2117