Das Landgericht Hamburg hat
26. Mai 2017 das Urteil gegen einen Hamburger Funkamateur
grundsätzlich bestätigt, der im Dezember 2016 vom Amtsgericht
Hamburg-Altona u.a. wegen volksverhetzender Äußerungen über
das Relais DF0HHH zu einer Geldstrafe verurteilt worden war (das Funkmagazinberichtete).
Der betroffene Funkamateur
hatte gegen das Urteil Berufung eingelegt. Die zuständige Kleine
Strafkammer des Landgerichts Hamburg als Berufungsinstanz befand
angesichts der vorliegenden Beweismittel, dass das Urteil des
Amtsgerichts Hamburg-Altona nicht zu beanstanden ist.
Der Funkamateur brachte im
Berufungsverfahren u.a. vor, er sei schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB (Schuldunfähigkeit
wegen seelischer Störungen). Das Gericht folgte dem nicht.
Er gab außerdem an, dass
sich sein Gesundheitszustand und damit auch seine finanzielle
Situation verschlechtert habe. Das Gericht trug dem Rechnung,
indem es die Geldstrafe von ursprünglich 150 Tagessätzen à 8
Euro auf 140 Tagessätze à 7 Euro reduzierte.
Gegen das Urteil kann
innerhalb einer Woche nach Verkündung Revision eingelegt werden.
Aktenzeichen: 701 NS 2117