Mit einer juristischen
Schlappe endete im Sommer 2016 eine der letzten Amtshandlungen
der BNetzA-Bußgeldstelle Konstanz.
Wie erst jetzt bekannt wurde,
hatte die Bußgeldstelle einem deutschen Firmeninhaber, der
inzwischen in die Schweiz übergesiedelt war, einen
Bußgeldbescheid über 3000 Euro zukommen lassen. Die Behörde
warf ihm vor, er habe 300 Mobilfunkgeräte eines bekannten
chinesischen Herstellers in Verkehr gebracht, obwohl diese nicht
den grundlegenden Anforderungen des FTEG entsprochen hätten. Die
Behörde behauptete, in ihrem Messlabor festgestellt zu haben,
dass die Geräte die Grenzwerte für die Störspannung auf der
Netzleitung und für die unerwünschten Nebenaussendungen nicht
einhalten würden.
Der Betroffene erhob gegen
den Bußgeldbescheid Einspruch und so landete der Fall
schließlich vor dem Amtsgericht Konstanz.
Vor Gericht erklärte der mit
der Verteidigung beauftragte Anwalt, dass der mittlerweile in der
Schweiz ansässige Betroffene nicht der deutschen Gerichtsbarkeit
unterliege. Auch genüge der Bußgeldbescheid hinsichtlich der
Angabe des Tatortes nicht den Anforderungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3
des Ordnungswidrigkeitengesetzes.
Das Amtsgericht Konstanz
stellte das Verfahren daraufhin wegen eines
"unüberwindlichen Verfahrenshindernisses" ein. Kurz
darauf wurde die Bußgeldstelle Konstanz aufgelöst.
Aktenzeichen: 13 OWi 2 Js
9219/16
Dieser Beitrag beruht auf einer Meldung von Rechtsanwalt Michael Riedel, www.lawfactory.de