Neue Allgemeinzuteilung für "Audio-Funkanwendungen"

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Eine neue Frequenzzuteilung für diese Funkanwendungen war erforderlich, weil die bisherige Zuteilung bereits am 31. Dezember 2016 auslief. Betroffen sind beispielsweise sog. "FM-Transmitter", nicht jedoch Funkanwendungen wie CB-Funk, "Freenet" und PMR446.

An den technischen Parametern für "Audio-Funkanwendungen" hat sich kaum etwas geändert: Im Frequenzbereich 87,5 bis 108 MHz beträgt die zulässige Strahlungsleistung 50 Nanowatt, im Bereich 863 bis 865 MHz 10 Milliwatt und im Bereich 1795 bis 1800 MHz 20 Milliwatt - jeweils in ERP. Im Bereich 87,5 bis 108 MHz beträgt die max. Kanalbandbreite 200 kHz; für die übrigen Frequenzbereiche gibt es keine Einschränkung der Bandbreite.

Ersatzlos entfallen sind die bisherigen Regelungen, die besagten, dass mit bestimmten Geräten im 863- und 1795-MHz-Bereich die Aussendung unmodulierter Träger unzulässig ist bzw. dass bei nicht vorhandenem Nutzsignal die Strahlungsleistung nach spätestens fünf Minuten automatisch um mindestens 30 dB zu reduzieren ist.

Die neue Allgemeinzuteilung für "Audio-Funkanwendungen" kann hier heruntergeladen werden.

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