"Der 'Hinweis 6' in der Verfügung 54/2016 [gemeint ist die "Freenet"-Allgemeinzuteilung -Red.] findet sich in zahlreichen
Allgemeinzuteilungen der Bundesnetzagentur. Bei den Hinweisen handelt es sich nicht um mit der Allgemeinzuteilung
getroffene Regelungen und Bestimmungen. Insbesondere handelt es sich nicht um Frequenznutzungsbestimmungen.
Vielmehr weisen die Hinweise auf neben den konkreten Regelungen und Bestimmungen der Allgemeinzuteilung bestehende und
gegebenenfalls anzuwendende oder zu beachtende Gesetze oder Verordnungen´hin.
Die nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) bestehende Auskunftspflicht besteht insoweit, als sich das aus den Bestimmungen
ableiten lässt. Beim Kurzstreckenfunk betrifft dies beispielsweise Informationen über die verwendeten Funkgeräte,
Antennen und gegebenenfalls Dokumente ('Unterlagen'), aus denen in Zweifelsfällen hervorgeht, ob die Geräte in Deutschland
betrieben werden dürfen.
Von Interesse können beispielsweise Auskünfte darüber sein, ob in analoger oder digitaler Art gesendet wird, oder über
auffällige Aussendungen , die im Rahmen von Störungsbearbeitungen registriert wurden.
Das Führen eines 'Logbuchs' ist nicht erforderlich . Auskünfte zu Art und Umfang des Funkverkehrs können hingegen bei
sicherheitsrelevanten und - unter bestimmten Bedingungen - bei professionellem Einsatz gefordert werden."
(Fettung durch uns)