Neue Fassung der "VVNömL" erschienen - für CB-Funk nichts Neues

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In der VVNömL sind Regelungen (z.B. zur Frequenzvergabe an bestimmte Bedarfsträger) für solche Funknutzungen festgelegt, die zum "nichtöffentlichen mobilen Landfunkdienst" zählen. Dazu gehören neben Betriebsfunk und anderen Funkanwendungen auch der CB-Funk.

Der Eintrag zu CB-Funk in den VVNömL ist unverändert geblieben; er beschränkt sich im Wesentlichen auf die Regelungen, die nicht europäisch harmonisiert sind. Dazu gehören eine Auflistung der Frequenzen des "nationalen Erweiterungsbereichs" (Kanäle 41 bis 80) und die "Liste der Landkreise, Städte und Regionen, in denen die Kanäle 41 bis 80 von ortsfesten CB-Funkstellen nicht bzw. nur auf Antrag standortbezogen genutzt werden dürfen".

Diese Angaben sind auch in der Allgemeinzuteilung für den CB-Funk enthalten. Insofern enthalten die VVNömL keine weiterreichenden Informationen, die für CB-Funker von Belang sind.

Die VVNömL können im Internet unter http://tinyurl.com/vvnoeml2016 heruntergeladen werden.


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