Es handelt sich um ein sog. "Änderungsgesetz", mit dem Gebührenregelungen zahlreicher Gesetze und Rechtsverordnungen - auch solcher, die den Amateurfunk betreffen - novelliert werden.
Diese den Amateurfunk betreffenden Änderungen haben wir nachfolgend aufgelistet. Sie haben noch keine unmittelbaren Auswirkungen, sondern treten erst am 1. Oktober 2021 (!) in Kraft.
Amateurfunkgesetz (AFuG)
- Im Amateurfunkgesetz wird § 8 (Gebühren und Auslagen) aufgehoben.
Amateurfunkverordnung (AFuV)
- In §1 (Anwendungsbereich) erhalten die Nummern 5 und 6: folgenden Wortlaut: "5. den Ausbildungsbetrieb und 6. die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen für die Durchführung des Amateurfunkdienstes einschließlich der Nutzungsbedingungen für die im Frequenznutzungsplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzbereiche (Anlage 1)." Nummer 7 wird aufgehoben.
- § 3 (Zulassung zur Prüfung) Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut: "(2) Die Zulassung zur Prüfung erfolgt, wenn zuvor die jeweilige Gebühr gemäß der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes entrichtet wurde."
- § 4 (Prüfungsanforderungen und -inhalte) Absatz 5 Satz 2 erhält folgenden Wortlaut: "Die Prüfung ist gebührenpflichtig nach der Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes."
- § 18 (Gebühren und Auslagen) und Anlage 2 (Gebührenverzeichnis) werden aufgehoben.
BEMFV
- In der Verordnung über das Nachweisverfahren zu Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) werden § 15 (Gebühren und Auslagen) und die Anlage (Gebührenverzeichnis) aufgehoben.
EMV-FTEKostV
- Die Verordnung über Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem EMVG und dem FTEF (EMV-FTEKostV) wird aufgehoben.
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