AFu: BNetzA duldet beschränkte Nutzung des 4-m-Bandes
Die Duldung ist beschränktauf ortsfeste Amateurfunkstellen. Die Aussendungen dürfen eineStrahlungsleistung von 25 Watt ERP und eine…
Gegen einen Autofahrer war im Rahmen einer "Strafverfügung" eine Strafe von 60 Euro verhängt worden. Polizeibeamte hätten gesehen, dass er "während des Fahrens ohne Benützung einer Freisprechanlage telefoniert" habe. Damit habe er gegen § 102 Absatz 3 des österreichischen Kraftfahrgesetzes verstoßen. Darin heißt es u.a.:
Zitat(...) Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten. (...)
Der betroffene Autofahrer erhob gegen die Strafverfügung Einspruch und so landete der Fall vor dem Landesverwaltungsgericht.
Der Betroffene begründete den Einspruch damit, dass das, was die Polizeibeamten gesehen haben, kein Telefon gewesen sei, sondern ein Funkgerät. Den Teil des Funkgerätes, den er in der Hand gehalten habe - so der Betroffene weiter - "sei mit einer Tastatur und Antenne versehen und stelle das Mikrofon dar, welches mit einem fixen Kabel zur Funkstation verbunden sei. Die Funkstation selbst sei fix mit dem Fahrzeug verschraubt und somit ein Teil des Fahrzeuges. Wenn man fix mit dem Fahrzeug verbundene Teile nicht während der Fahrt bedienen dürfte, würde man auch andere Schalter im Fahrzeug nicht bedienen dürfen, ein Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung sei daher nicht gegeben."
Das Landesverwaltungsgericht folgte dieser Auffassung nicht.
Mit dem Tatbestandsmerkmal "Telefonieren" - so das Gericht - werde "das Fernsprechen, also das Führen eines Ferngesprächs" erfasst. Der Betroffene habe unbestritten über das Funkgerät eine "Gespräch" geführt. Damit sei dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt.
Der Betroffene habe selbst angegeben, dass er das Mikrofon des Funkgeräts in der Hand gehalten habe. Damit stehe fest, dass er keine Freisprecheinrichtung verwendet habe.
Die beanstandete Strafverfügung sei daher zu Recht ergangen. Der Betroffene muss die verhängte Geldstrafe von 60 Euro zuzügl. der Kosten für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 12 Euro zahlen. Revision ist nicht zulässig.
Der volle Wortlaut der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich ist im Internet unter http://tinyurl.com/nry6ddu zu finden.
Österreich kennt (ebenso wie Deutschland) kein "Präzedenzfall-Recht". Andere Richter bzw. Gerichte können also in ähnlichen Fällen durchaus anders entscheiden.
In Deutschland ist das "Telefonierverbot am Steuer" in § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung geregelt. Nach herrschender Rechtsmeinung ist damit während der Fahrt nur die Benutzung von "Mobil- und Autotelefonen", nicht aber die Benutzung von reinen Funkgeräten verboten. Eine abweichende Meinung vertrat im September 2010 das Amtsgericht Sonthofen in einer äußerstumstrittenenEntscheidung.
Weiterführende Links:
Kommentare 4
OERD-BV
Verwaltungsgericht Wien meint durch Erkenntnis und Spruch vom 5. 12. 2018: Funken am Steuer ist NICHT verboten
Das Verwaltungsgericht Wien ist der Auffassung, dass die Benutzung eines Funkgeräts am Steuer während der Fahrt NICHT unter den Begriff des "Telefonierens" gemäß § 102 Abs 3. 5. Satz iVm § 134 Abs 3c KFG fällt und somit ohne Einschränkung erlaubt ist. Das geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgericht Wien vom 5. Dez. 2018
GZ VGW-031/007/13649/2018-3 hervor.
Gegen einen Autofahrer war in Wien im Rahmen einer "Strafverfügung" eine Strafe von
70 Euro verhängt worden. Ein Polizeibeamter hatte Meldung erstattet, dass er "während des Fahrens ohne Benützung einer Freisprechanlage telefoniert" habe. Damit habe er gegen § 102 Absatz 3 des österreichischen Kraftfahrgesetzes verstoßen. Darin heißt es u.a.: Zitat
(...) Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten. (...)
Der betroffene Autofahrer erhob gegen die Strafverfügung Einspruch und argumentierte, er habe nicht telefoniert, sondern ein Handfunkgerät verwendet und bedient und das sei ausdrücklich erlaubt. Die Strafbehörde weigerte sich die Aussage des Gesetzgebers, dem BMfit (Bundesministerium Verkehr) zu entsprechen und so landete der Fall vor dem Verwaltungsgericht Wien.
Der Betroffene begründete den Einspruch und die spätere Beschwerde an den VGW damit, dass das, was die Polizeibeamten gesehen haben, kein Telefon gewesen sei, sondern ein Funkgerät, was der Polizist auch nicht bestritt, sondern sogar bestätigte.
Dere Beschwerdeführer legte dem Akt auch eine Auskunft des BMfit bei, das auf Anfrage exakt diese Meinung des Gesetzgebers wiedergab, wobei das Bedienen eines Funkgerätes während der Autofahrt erlaubt und dezidiert das Funken und das Telefonieren getrennt sieht.
Das Landesverwaltungsgericht Wien folgte nun dieser Auffassung des BMfit und der Beschwerde führenden Person in seiner Erkenntnis und hob sowohl die Strafverfügung auf und stellte das Verfahren gegen den Beschwerdeführer ein.
Zitat:
Aus dem strafrechtlichen Analogieverbot und dem klaren Gesetzeswortlaut der zitierten Bestimmung ergibt sich, dass dieses Gebot sich nur auf das Telefonieren, sowie auf sonstige Tätigkeiten mit einen Mobiltelefon bezieht.
Das Funken mit einem Handfunkgerät / Funkgerät erfüllt somit nicht den Tatbestand des
§ 102 Abs. 3 5 Satz KFG und ist somit einwandfrei erlaubt.
Diese aktuelle Erkenntnis widerspricht somit eindeutig dem Erkenntnis eines Verwaltungsrichters aus Niederösterreich
Robert
Völlig realitätsfremd!
Matthias O
Ja dann dürften ja alle Polizeifahrzeuge nicht mehr fahren! Was für ein Meise haben denn die Entscheider ?
Lothar
@Matthias: Üblicherweise sind Polizisten immer zu zweit unterwegs. Der eine fährt, der andere "funkt" bzw. hat den Funksprechhörer in der Hand. Sehe da keinen Widerspruch.