Störungsbeseitigung durch BNetzA - Stellungnahme von DL3UXI
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Zu unserem Beitrag "Funkamateur klagte auf Störungsbeseitigung - Klage abgewiesen" übersandte uns der Funkamateur Kurt Röhlig, DL3UXI, eine Stellungnahme, die wir nachfolgend gern wiedergeben.
DL3UXI bezieht sich auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW bzw. das vorangegangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen und schreibt:
"[...] Es ist vollkommen fachfremd, dass man nicht an der Antenne des gestörten Funkamateurs, seitens der BNetzA, misst. Der richterliche Verweis auf § 7 Abs. 2 AFuG wäre bei einer Messung an der Antenne des Betroffenen dann auch nicht möglich gewesen. Wenn der Störpegel (in µV oder -dBm gemessen) in/oder über den üblichen Nutzsignalen liegt, hat das nichts mit der Empfindlichkeit des Gerätes zu tun. M.E. hat der betroffene Funkamateur auch einen kalibrierten SDR-TRX mit EU-Zertifizierung. Bei einer Messung an der Antenne des OMs hätte man auch die Pegeldarstellung des SDR-TRX mit dem R&S-Empfänger der BNetzA vergleichen können. Die losgelöste Betrachtung der DIN EN 55015:2009-11-Werte am Standort der Messung ist m.E. nicht der richtige rechtliche Bewertungsmaßstab.
Die rechtliche Basis für die EM-Störungsbeseitigung ist das EMVG und keine Normen. Gerade der § 4 ist hier aufzuführen:
'§ 4 Grundlegende Anforderungen
(1) Betriebsmittel müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik so entworfen und gefertigt sein, dass1. die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen kein Niveau erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln nicht möglich ist; ...
Gemäß Abs. 1, § 13 EMVG führt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) dieses Gesetz aus, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.'
Leider musste ich und viele andere OMs feststellen, dass sich mittlerweile die Mehrzahl der BNetzA-Mitarbeiter auf Normwerte berufen, auch wenn ein bestimmungsgemäßer Betrieb für uns nicht mehr gegeben ist.
Obwohl den BNetzA-Mitarbeitern bekannt sein dürfte, dass eine Norm kein Gesetz, sondern lediglich eine private technische Regelung ist, wird der in § 5 EMVG definierte widerrufliche Vermutungscharakter der Normen gern über den Willen der grundlegenden Anforderungen nach § 4 EMVG zu stellen versucht.
Elektromagnetischen Störungen darf jedoch nicht zum Recht im Unrecht verholfen werden, nur um einer EN-Norm den Vorrang vor dem Gesetz einzuräumen und um rücksichtslos ausufernden wirtschaftlichen Interessen nicht widersprechen zu müssen.
Dem Deutschen Institut für Normung (DIN) legte ich deshalb kürzlich folgende Meinung mit der Bitte um Prüfung vor:
'Allgemein verbindliche Rechtskraft besitzen nur die Erlasse einer Behörde (wie Gesetze oder Verordnungen), welche aufgrund der Verfassung hoheitliche Rechtssetzungskompetenz haben. Die Normen hingegen werden von privatrechtlichen Organisationen erlassen. Auf europäischer Ebene sind es CEN, CENELEC und ETSI. Diese Organisationen sind aber nicht befugt, Rechtsetzung zu betreiben, womit den technischen Normen grundsätzlich der Charakter der Rechtsverbindlichkeit oder der Charakter einer Rechtsnorm fehlt.'
Der Projektmanager im DIN-Justiziariat, Herr Thilo Schmidt, antwortete mir daraufhin:
'Sie haben völlig Recht: DIN ist kein Gesetzgeber, weswegen grundsätzlich gilt, dass Normen jedem zur Anwendung frei stehen und gerade nicht rechtlich bindend sind.'
Oder wie es der Bundesgerichtshof, das höchste deutsche Zivilgericht, formuliert und mir alles nochmals manifestiert:
'DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter.'
(BGH, Az.: VII ZR 184/97)Vy 73 de Kurt, DL3UXI"
(Linksetzung durch uns)
Soweit die Stellungnahme von DL3UXI. Bereits in der Vergangenheit hatte sich DL3UXI mehrfach mit dem Problem von Funkstörungen und deren Vermeidung bzw. Beseitigung befasst - insbesondere im Zusammenhang mit der Einführung der "Powerline-Norm" EN 50561-1. Anfang September 2013 richtete DL3UXI einen "Offenen Brief" u.a. an den damaligen Wirtschaftsminister Philip Rösler, in dem er auf das Störpotenzial der Norm EN 50561-1 hinwies. Im Oktober 2013 rief DL3UXI Funkamateure und andere Nutzer der Kurzwelle dazu auf, eine Petition gegen den Entwurf der besagten Norm beim Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments einzureichen (das Funkmagazin berichtete).