Der CB-Funk feiert in Deutschland am 1. Juli 2015 sein 40-jähriges Bestehen. Bereits im Jahre 1974 hatte die Konferenz der europäischen Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ihren Mitgliedsländern empfohlen, CB-Sprechfunkanlagen - sogenannte "PR27"-Anlagen - im Frequenzbereich 27005 bis 27135 kHz für jedermann freizugeben.
Das damalige "Bundesministerium für Post- und Fernmeldewesen" folgte dieser Empfehlung und gab mit Wirkung vom 1. Juli 1975 erstmals zwölf Sprechfunk-Kanäle im 27-MHz-Bereich für die Benutzung durch die Allgemeinheit frei.
Was heute als selbstverständlich erscheint, war damals eine Sensation, denn zuvor durften Funkgeräte nur von sog. "Bedarfsträgern" wie Behörden, Firmen und Hilfsvereinigungen betrieben werden.
Erlaubt waren "ortsfeste" CB-Funkanlagen (Feststationen) sowie "bewegliche" Anlagen (Mobil- und Handfunkgeräte). Feststationen mussten bei der "Post" angemeldet werden, für den Betrieb erhob die Behörde eine monatliche Gebühr von 15 DM, die zusammen mit der Telefonrechnung eingezogen wurde. Der Betrieb von Mobil- und Handfunkgeräten war anmelde- und gebührenfrei. Es durften nur Geräte benutzt werden, die eine Prüfnummer des damaligen "Fernmeldetechnischen Zentralamtes" (FTZ) trugen. Die höchstzulässige Sendeleistung betrug max. 0,5 Watt Trägerleistung. Als Modulationsart kam zunächst nur AM zum Einsatz, später auch FM.
Die Freigabe des CB-Funks führte zu einem wahren Boom bei Anwendern und Geräteherstellern, der bis Ende der siebziger Jahre anhielt. Es entstanden zahlreiche Funker-Runden und CB-Vereine. Neben den klassischen Herstellern von Sprechfunkanlagen nutzen auch Produzenten von Unterhaltungselektronik wie Grundig, Philips, Blaupunkt u.a. sowie große Versandhäuser wie Quelle und Neckermann die Gunst der Stunde und boten CB-Funkgeräte unter eigenem Label an.
Nach dem Abflauen des Booms Anfang der achtziger Jahre begannen Überlegungen, wie der CB-Funk attraktiver gemacht werden könnte. Das damalige Postministerium wollte die Modulationsart AM mittelfristig auslaufen lassen und genehmigte im Jahre 1981 CB-Geräte mit 22 Kanälen, die ausschließlich in FM genutzt werden durften. Der (verbotene) Betrieb von Feststationen untereinander sollte durch den Einbau einer "Pilottonsperre" unterbunden werden. Dieses Vorhaben scheiterte nach kurzer Zeit, weil sich solche Geräte als nahezu unverkäuflich erwiesen. Der 1982 gegründete CB-Dachverband "Deutscher Arbeitskreis für CB- und Notfunk" (DAKfCBNF), der über gute Kontakte zum Ministerium verfügte, sowie die Gerätehersteller und Behördenvertreter einigten sich schließlich im Jahre 1983 auf einen Kompromiss, der 12 Kanäle AM und 40 Kanäle FM mit Sendeleistungen von 1 bzw. 4 Watt vorsah.
Ende 1993 gab es Gespräche zwischen dem DAKfCBNF und dem Amateurfunk-Verband DARC. Der DAKfCBNF hoffte, Teile des 70cm-Amateurfunkbandes auch für einen CB-Funk nutzen zu können. Die zaghaften Annäherungsversuche endeten im Frühjahr 1994. Der DARC wollte dem Zugang zu Teilen des 70cm-Bandes nur im Rahmen einer Amateurfunk-Einsteigerlizenz zustimmen.
Im Oktober 1994 hielt die Datenübertragung im CB-Funk Einzug: Das inzwischen in "Bundesministerium für Post und Telekommunikation" (BMPT) umbenannte Ministerium gab zunächst zwei, später zehn Kanäle für die Übertragung von Daten frei. Die CB-Funker verwendeten vorwiegend die Betriebsart Packet Radio; es entstanden umfangreiche CB-Datenfunknetze.
Im Jahre 1995 wagte das BMPT einen "nationalen Alleingang": Die Behörde gab für den CB-Funk zusätzlich den Frequenzbereich 26565 bis 26955 kHz (Kanal 41 bis 80) in der Modulationsart FM frei. Weil dieser Frequenzbereich nicht europäisch harmonisiert war, bestimmte das BMPT, dass die neuen Kanäle innerhalb sog. Schutzzonen entlang der Grenzen zu den Nachbarländern (Ausnahme: Tschechien) nicht genutzt werden durften.
Ende 1997 sorgte eine geplante "Rufzeichenpflicht" für Aufregung: Als eine der letzten Amtshandlungen vor seiner Auflösung bestimmte das BMPT, dass bei der Übertragung digitaler Daten im CB-Funk ein von der Behörde oder vom DAKfCBNF zugeteiltes Rufzeichen benutzt werden musste. Dies führte zu erheblichen Protesten bei CB-Funkern. Nur kurze Zeit später, Anfang 1998, nahm die neu gegründete "Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" (RegTP) diese Regelung wieder zurück.
Ende Mai 2002 hielt offiziell eine "neue" Modulationsart im deutschen CB-Funk Einzug: Die RegTP gab SSB frei; zunächst befristet auf 12 Kanälen, später (ab Mai 2005) auf 40 Kanälen.
Eine erhebliche bürokratische und finanzielle Erleichterung für die CB-Funker trat am 1. Januar 2003 in Kraft: Die RegTP erteilte für den CB-Funk eine sog. "Allgemeinzuteilung". Damit entfiel weitgehend die "Anmeldepflicht" für solche CB-Funkgeräte, die bisher nur mit Einzel-Frequenzzuteilungen betrieben werden durften. Ebenso entfiel die Pflicht zur Zahlung von jährlichen TKG- und EMVG-Beiträgen für solche Geräte.
Gleichzeitig definierte die Behörde die zulässige Leistung von CB-Funkanlagen neu: Maßgeblich war nicht mehr wie bisher die reale Sendeleistung an der Antennenbuchse des Funkgeräts, sondern die "äquivalente Strahlungsleistung" (ERP) der gesamten Funkanlage, die auch den Gewinn der Antennenanlage einbezieht. Zunächst konnte noch "hilfsweise" an der Antennenbuchse gemessen werden und die ERP-Regelung galt nicht für Richtantennen; später entfielen auch diese Erleichterungen.
Anfang 2008 erlaubte die nunmehr für den Hobbyfunk zuständige "Bundesnetzagentur" (BNetzA) auf bestimmten Kanälen die Sprachübertragung zwischen CB-Funkgeräten über das Internet. Dies führte zur Errichtung von zahlreichen sog. CB-Gateways.
Am 7. Dezember 2011 nahm die BNetzA die vorerst letzte Änderung vor: Sie erhöhte die zulässige Strahlungsleistung für die Modulationsart SSB auf 12 Watt und für AM auf 4 Watt. Damit setzte die Behörde eine Entscheidung der CEPT vom Juni 2011 um. Vorausgegangen waren jahrelange Vorarbeiten in nationalen und internationalen Gremien und die Schaffung einer geänderten CB-Funk-Norm durch das europäische Normungsinstitut ETSI.
Die Anhebung der zulässigen Strahlungsleistung auf 12 Watt für SSB hatte auch Schattenseiten: Dadurch geriet die sog. "Standortbescheinigungspflicht" wieder in den Blickpunkt der CB-Funker. Sie besagt, dass für den Betrieb einer ortsfesten Sendeanlage mit einer Strahlungsleistung ab 10 Watt EIRP eine von der BNetzA ausgestellte kostenpflichtige "Standortbescheinigung" erforderlich ist, in der Personenschutz-Sicherheitsabstände rund um die Antenne festgelegt sind. Diese Regelung besteht im Kern schon seit 1992; sie wurde aber von CB-Funkern wegen der bisher erlaubten niedrigen Sendeleistungen weitgehend ignoriert. Kritiker bemängelten, dass Nutzer eines "Jedermannfunks" nicht zwingend über das Fachwissen verfügen müssen, das zur Berechnung des EIRP-Wertes erforderlich ist. Die BNetzA stellte daraufhin ein Programm zur Berechnung des EIRP-Wertes zum Download bereit.
Die jetzige CB-Funk-Allgemeinzuteilung ist turnusgemäß bis zum 31. Dezember 2015 befristet. Eine Verlängerung steht außer Frage; ob die BNetzA in diesem Zusammenhang nennenswerte Änderungen vornehmen wird, ist derzeit nicht bekannt. Politische Lobbyarbeit von verbliebenen CB-Funk-Vereinigungen und Interessengruppen ist nicht sichtbar.
Über die aktuelle Zahl der CB-Funker in Deutschland gibt es heute keine belastbaren Angaben. Die letzte "offizielle" Zahl stammt vom 31. Dezember 2002: Damals gab es in Deutschland 164.281 CB-Funk-Einzelfrequenzzuteilungen. Die Nutzerzahlen sind seitdem augenscheinlich stark zurückgegangen, weil Internet und Handy sowie ein erleichterter Zugang zum Amateurfunk neue Kommunikationsmöglichkeiten bieten. Aktivitäten in Internetforen und sozialen Netzwerken zeigen jedoch, dass es nach wie vor eine überschaubare, aber rege CB-Funk-Community gibt.
Bildquelle: Uniden von ^ Missi ^ | Attribution 2.0 Generic (CC BY 2.0) | #mongolrally folks with CB radios, we are on EU 23 von Kai Hendry | Attribution 2.0 Generic (CC BY 2.0)