Aufregung um "Funk-Puppe" als Abhörgerät
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Stellt eine sprachgesteuerte Spielzeugpuppe, die per Funk (Bluetooth) an ein Smartphone angebunden, ist, eine verbotene ("getarnte") Sendeanlage gemäß § 90 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) dar? Mit dieser Frage hat sich ein studentischer Mitarbeiter der Universität des Saarlandes in einem Rechtsgutachten befasst.